07. September 2015 – 12:24 Uhr
Uthmannstraße 3
FF-Einheit – Alarmgruppe mit FF Kastel
Einsatz 69 – 2015
Zum mittlerweile vierten Einsatz nach dem gleichen Muster musste die Feuerwehr Kostheim am Montagmittag ausrücken. Wieder ging ein Notruf in der Leitstelle ein, bei dem der Anrufer ein Feuer – dieses Mal in der Uthmannstraße 3 – meldete. Neben dem Löschzug der Berufsfeuerwehr wurde zusätzlich aufgrund der Ausrückeordnung am Tag auch die zur Alarmgruppe gehörende FF Kastel alarmiert. Doch nicht nur die Kräfte der Feuerwehr müssen aufgrund solcher Meldungen in Marsch gesetzt werden, seitens des Rettungsdienstes beorderte man zusätzlich noch einen Rettungswagen und einen Notarzt in den südlichsten Wiesbadener Stadtteil. Schnell wurde aber auch hier klar, es handelte sich um eine böswillige Alarmierung. Es war nicht nur kein Feuer zu entdecken, auch existiert die angegebene Hausnummer 3 gar nicht. Die insgesamt 8 Fahrzeuge samt Personal fuhren zum wiederholten Male umsonst durch die Gegend und hätten für einen reellen Einsatz nicht zur Verfügung gestanden – der dabei entscheidendere Aspekt bei solch üblen Streichen.
An dieser Stelle möchten wir aus dem Paragraphen 145 des Strafgesetzbuches zitieren:
§ 145 – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln
(1) Wer absichtlich oder wissentlich
1. Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder
2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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