Vereinssatzung

Die Satzung des Fördervereins wurde im Jahr 2014 überarbeitet und von der Mitgliederversammlung im Jahr 2015 beschlossen. Die Änderungen bezogen sich größtenteils auf Anpassungen, die durch neue Gesetzgebungen vorgegeben wurden.

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Satzung des Vereins
„Freiwillige Feuerwehr“
Mainz-Kostheim
gegr. 1874
e.V.

§ 1
Name, Sitz und Rechtsform des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Mainz-Kostheim e.V.“

2. Der Sitz des Vereins ist Mainz-Kostheim

3. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins

4. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

§ 2
Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Mainz-Kostheim e.V. hat den Zweck
a. das Feuerwehrwesen der Gemeinde Mainz-Kostheim zu fördern,
b. die Interessen der einzelnen Abteilungen zu koordinieren.

2. Aufgaben der Vereines sind insbesondere
a. Die Grundsätze des freiwilligen Feuerschutzes durch geeignete Maßnahmen, wie gemeinsame Übungen oder Werbeveranstaltungen für den Feuerwehrgedanken, zu fördern und zu pflegen;
b. Die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
c. Sich den sozialen Belangen, wie ausreichender Versicherungsschutz, der Mitglieder zu widmen.
d. interessierte Einwohner für die Feuerwehr zu gewinnen;
e. Öffentlichkeitsarbeit, Brandschutzerziehung und –aufklärung zu betreiben;
f. die Jugendfeuerwehr und die Kindergruppe zu unterstützen;
g. mit den, am Brandschutz interessierten- , und für diesen verantwortlichen Stellen und Organisationen zusammen zu arbeiten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung, in der jeweils gültigen Fassung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Politische und religiöse Betätigungen werden ausgeschlossen.


§ 3

Mitglieder des Vereins

1. Die Mitgliedschaft im Verein ist geschlechtsneutral. Mit allen Ämtern und Funktionen, die sich aus
dieser Satzung ergeben, können sowohl Frauen als auch Männer betraut werden.

2. Dem Verein können angehören:
a. die Mitglieder der Einsatzabteilung gemäß Feuerwehrsatzung,
b. die Mitglieder der Jugendfeuerwehr gemäß Feuerwehrsatzung,
c. die Mitglieder der Kindergruppe gemäß Feuerwehrsatzung,
d. die Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung gemäß Feuerwehrsatzung,
e. Ehrenmitglieder,
f. fördernde Mitglieder.


§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen; bei Minderjährigen ist zum Zwecke des Einverständnisses die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages muss dem Antragssteller schriftlich mitgeteilt werden. Eine Verpflichtung dem  Antragsteller die Gründe mitzuteilen, besteht nicht.

4. Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung.


§ 5

Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

2. Die Höhe des Beitrages bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

3. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Sie werden im Voraus fällig und müssen jährlich bezahlt werden.

4. Über Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand.

5. Von der Beitragszahlung befreit sind ohne besonderen Vorstandsbeschlusses Ehrenmitglieder vom darauffolgenden Jahr ihrer Ernennung, Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Mitglieder der Kindergruppe.

6. Der Beitrag ist auch dann für 1 Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Geschäftsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.

7. Die Beiträge werden durch die Mitglieder per Banküberweisung, per Lastschrifteinzug oder in Bar gezahlt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds,
b. bei juristischen Personen mit dem Ende ihrer Rechtsfähigkeit,
c. durch freiwilligen Austritt oder
d. Ausschluss.

2. Der Ausschluss ist auszusprechen,
a. wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder
b. die bürgerlichen Ehrenrechte verliert, oder.
c. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

3. Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist in den Fällen der Nummer 2 Buchst. a und b schriftliche Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Der Auszuschließende ist vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Nummer 2 Buchst. c.

5. Das Mitgliedsjahr entspricht grundsätzlich dem Geschäftsjahr. Wurde die Mitgliedschaft unterjährig geschlossen, beginnt das darauffolgende Mitgliedsjahr mit dem 01. Januar des auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Jahres.

6. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch um 1 Jahr, wenn sie nicht spätestens 4 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gekündigt wird.

7. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.


§ 7

Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a. durch freiwillige Zuwendungen,
b. durch jährliche Mitgliederbeiträge.

§ 8
Organe des Vereins

Es sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand als geschäftsführenden Vorstand oder als Gesamtvorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, und ist das oberste Beschlussorgan.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer vierzehntägigen Frist einzuberufen.

3. Die ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentlichen Aushang am örtlichen Feuerwehrhaus sowie durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins „www.feuerwehrkostheim.de“.

4. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

5. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.


§ 10

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
2. Die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
3. Die Genehmigung der Jahresrechnung
4. Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Vorschlag und Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszweckes. Die Regelungen des § 15 Absatz 2 dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.
9. Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 11
Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig nach ordnungsgemäßer Einladung.

2. In der Mitgliederversammlung sind folgende Mitglieder stimmberechtigt:
a. natürliche Personen, wenn sie das 10. Lebensjahr vollendet haben,
b. juristische Personen. Bei diesen wird das Stimmrecht durch eine    vertretungsberechtigte Person ausgeübt.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen per Handzeichen.

5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer
und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.

6. Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

7. Falls ein Wahlberechtigter den Antrag stellt, ist die Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.

§ 12
Vereinsvorstand

1. Dem Vorstand können nur natürlichen Personen angehören.

2. Die Dauer der Amtszeit beträgt 5 Jahre.

3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer

4. Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellv. Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. dem Wehrführer
f. dem stellv. Wehrführer
g. dem Jugendwart
h. dem Leiter der Kindergruppe
i. einem Beisitzer

5. Sind der Wehrführer und oder der stellv. Wehrführer zu Vorsitzenden gewählt, werden unter (e) und (f) zwei Beisitzer gewählt.


§ 13

Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

2. Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende vertritt jeweils mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14

Rechnungswesen

1. Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Abwicklung der Kassengeschäfte verantwortlich.

2. Die Bankvollmacht wird dem Kassierer, dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden erteilt.

3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

4. Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab.

5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.


§ 15

Satzungsänderung

1. Über Satzungsänderungen und die Änderung des Vereinszwecks entscheidet die
Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen und Zweckänderungen sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.


§ 16

Auflösung

1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.

2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mainz-Kostheim, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, hier zur Förderung des Feuerschutzes, Förderung des Arbeitsschutzes und der Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes im Rahmen der Arbeit der „Freiwilligen Feuerwehr“, zu verwenden hat.

§ 17
Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am 25. Januar 2015 in Kraft

2. Gleichzeitig tritt die bisherige Vereinssatzung zum 25. Januar 2015 außer Kraft.
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 25. Januar 2015 beraten und angenommen.

gez. der geschäftsführende Vorstand